Selbständigkeit auf Probe?

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Holger Hecklau

Wer sich mit dem Gedanken trägt, sich aus einem Arbeitsverhältnis heraus selbständig zu machen, steht vor dem Problem, dass man den „sicheren Hafen“ einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit allen Vorteilen wie Urlaubanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz und vom Arbeitgeber anteilig getragenen Sozialversicherungsbeiträgen verlassen muss und ins „kalte Wasser“ der Selbständigkeit springen muss.

Um diesen Übergang etwas weicher zu gestalten, gab es bisher nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren und in der frei werdenden Arbeitszeit seine Selbständigkeit vorzubereiten und sobald sich das Geschäftsmodell trägt, das Arbeitsverhältnis ganz zu beenden.

Das Problem des TzBfG war aber, dass für den Fall, dass es mit der Selbständigkeit nicht so funktioniert, kein Rechtsanspruch auf eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung bestand mit der Folge, dass man auf Dauer mit dem geringeren Gehalt der Teilzeit auskommen musste. Außerdem sind die Karrieremöglichkeiten mit einer Teilzeitbeschäftigung bekanntermaßen eher gering.

Eine seit dem 1. Januar 2019 geltende Gesetzesänderung eröffnet nun neue Chancen für die Selbständigkeit auf Probe (und natürlich auch für andere Zwecke wie die Pflege von Angehörigen, die Kinderbetreuung oder auch einfach nur für eine bessere Work-Life-Balance).

Nach dem neu eingefügten § 9a TzBfG kann die Verringerung der Arbeitszeit nun zeitlich begrenzt beantragt werden. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und kann höchstens fünf Jahre betragen. Nach Ablauf der Laufzeit kehrt man automatisch zur alten Arbeitszeit zurück. Während der Laufzeit der verringerten Arbeitszeit kann dann allerdings keine weitere Verringerung der Arbeitszeit oder eine Verlängerung verlangt werden.

Wer also zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums feststellt, dass die Selbständigkeit doch nicht der richtige Weg ist, kehrt automatisch zurück zur alten Arbeitszeit und dem entsprechenden Gehalt. Wem die Freiheit der Selbständigkeit und die damit verbundenen Chancen verlockend genug sind, kann sein Arbeitsverhältnis kündigen (zur Kündigungsfrist können Sie demnächst hier mehr lesen) und sich ausschließlich dem eigenen Geschäft widmen.

Eine Tätigkeit neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis bedarf aber der Genehmigung des Arbeitgebers. Dies gilt auch während einer verringerten Arbeitszeit (auch zu den Voraussetzungen einer Genehmigung der Nebentätigkeit gibt es hier demnächst ausführlichere Informationen).

Holger Hecklau
Rechtsanwalt | FA für Arbeitsrecht
Eysseneckstrasse 26
60322 Frankfurt
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